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Leistungsbeschreibung

Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.

Das sollten Eigentümer wissen:

1. Wer ist für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig?

Wer für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig ist, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Werlte. Hierin ist geregelt, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage

  • die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren den Eigentümern der an die Straße anliegenden Grundstücken übertragen ist, soweit eine maschinelle Reinigung nicht durch die Samtgemeinde Werlte erfolgt.
  • bestimmte Straßen durch die maschinelle Straßenreinigung gereinigt werden. Diese sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt. Alle anderen Straßen unterliegen der Anliegerreinigung.
  • die Reinigung der Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitssteifen, Geh- und Radwege – unabhängig davon, ob und wie diese befestigt sind – die Beseitigung von Schnee und Eis in den Gossen und auf Geh- und Radwegen sowie bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Radwege den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt ist.

2. Was umfasst die Straßenreinigungspflicht?

Die Straßenreinigungspflicht umfasst

  • eine Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen,
  • die Beseitigung von Schmutz, Papier, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat o.ä., sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr,
  • die ordnungsgemäße Abfuhr und Entsorgung des Straßenschmutzes durch den Reinigungspflichtigen. Es darf nicht dem Nachbargrundstück zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben und Einlaufschächten der Kanalisation gekehrt werden.

3. In welchem Umfang ist zu reinigen?

  • Die Reinigungsarbeiten sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich bis zum letzten Werktag jeder Woche bis 17:00 Uhr, durchzuführen.
  • Die Reinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht.
  • Bei Glätte bzw. Schneefall sind Fußgängerwege, Gehwege, Radwege einschließlich der gemeinsamen Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn abzustumpfen bzw. freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen bzw. es zu Glätte gekommen, muss die Reinigung bzw. das Abstumpfen werktags bis 07:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 08:30 Uhr durchgeführt sein und ist bei Bedarf bis 20:00 Uhr zu wiederholen.
  • Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind bei eintretendem Tauwetter schnee- und eisfrei zu halten.
  • Die geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
  • Von Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße verbracht werden.

4. Darf ich Laub vom Gehweg auf die Straße kehren?

Nein, dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Laub von den eigenen Bäumen, Nachbarbäumen oder gemeindlichen Bäumen stammt – derjenige, bei dem das Laub landet, muss es auch entsorgen.

5. Darf ich die Reinigungspflicht auf Mieter übertragen?

Die Reinigungspflicht kann auf die Mieter übertragen werden. Verantwortlich für die Reinigung ist jedoch immer der Grundstückseigentümer. Ihm obliegt daher weiterhin eine Überwachungspflicht, ob die Straßenreinigung auch tatsächlich durchgeführt wird.

6. Wer reinigt bei Abwesenheit?

Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss eine Vertretung besorgen – unabhängig davon, ob man im Urlaub verweilt, arbeitsbedingt abwesend, krank oder körperlich nicht dazu in der Lage ist. Hierzu können die Nachbarn oder Familienmitglieder gefragt werden. Im Notfall muss eine Firma oder ein Hausmeisterservice beauftragt werden.

7. Was passiert, wenn jemand seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt?

Wer der Reinigungspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Kommt es zu Personenschäden (bspw. Ausrutschen auf nassem Laub / bei Glätte), können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 05951 / 201-310 oder über das Kontaktformular zur Verfügung.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Straßenreinigungssatzung